Palliativ-Medizin und Gnadentod, ein Widerspruch?

Die Kammer hat am 19. Februar die Vorschläge zur "Palliativ-Medizin" und zum "Recht, in Würde zu sterben", gut geheißen. Beide Gesetze wurden selbstverständlich dem Staatsrat vorgelegt, der eine zweite Lesung beider Gesetze forderte, da es gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche zwischen ihnen gäbe. In der Presse wurde daraus mancherorts eine grundsätzliche Widersprüchlichkeit, denn die Palliativ-Medizin mache den Gnadentod oder die Hilfe zum Freitod überflüssig.

Am 2. April hat das Gesundheitsministerium zu diesem Problem folgendermaßen Stellung genommen:

1. Die beiden Gesetze behandeln nicht den gleichen Gegenstand. Vielmehr ist das Gesetz zum "Sterben in Würde" die logische und notwendige Verlängerung des Gesetzes zur "Palliativ-Medizin" (obwohl das von manchen bestritten wird).

2. Nur ein einziges Mal behandeln beide Vorschläge genau die gleiche Sache, wenn auch unter unterschiedlichen Bezeichnungen, nämlich die Einführung einer "Patientenverfügung", die bestimmt, wie man behandelt werden möchte, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann. Das Gesetz zur "Palliativ-Medizin" spricht von einer "directive anticipée", der Vorschlag zum "Recht, in Würde zu sterben", dagegen von einem "testament de vie". Beide aber meinen genau das Gleiche.

3. Allerdings sind die grundsätzlichen Bedingungen und die zu beachtenden For-malitäten nicht genau dieselben. Da es nicht angehen kann, dass es zur gleichen Sache zwei Gesetze gibt, wird den Abgeordneten nichts anderes übrig bleiben, als sich auf einen Text zu einigen. Während der eine der beiden Vorschläge einer solche Patientenverfügung erst in der allerletzten Phase des Lebens Gültigkeit verschaffen will, genügt es dem anderen, dass der Bewusstlose oder völlig Demente schwer und unheilbar krank ist. Hier ist nicht der Ort, um auf die Feinheiten der unterschiedlichen Formalitäten und die möglichen Gründe dafür einzugehen.

4. Beide Vorschläge gestatten dem Arzt unter bestimmten Bedingungen das "Ruhigstellen des Patienten", das heißt, ihn mit starken Medikamenten einschlafen, durchschlafen und letztlich irgendwann entschlafen zu lassen. Die Frage, ob diese "sédation palliative" nicht doch Sterbehilfe im eigentlichen Sinne, also eine Art von Euthanasie ist, scheint jetzt von ihren Gegnern dahingehend beantwortet zu sein, dass nur das schnelle Herbeiführen des Todes absichtlicher Gnadentod und daher strafbar ist. Dem Laien bleiben nunmehr die sehr feinen Unterschiede zwischen "aktiver" und "passiver" Sterbehilfe unerfindlich.

5. In beiden Vorschlägen hat der Patient das Recht hat, jegliche Behandlung, auch die künstliche, lebens- oder sterbensverlängernde Ernährung abzulehnen. Wann dieses Recht in Betracht kommt, ist strittig: Schon bei sehr schwerer, unheilbarer Krankheit oder erst dann, wenn der baldige Tod abzusehen ist. Bedauerlich ist, dass in jedem Falle die "Patientenverfügung" nach wie vor nicht bindend für die behandelnden Ärzte wird!

6. Die vielen kleinen Unstimmigkeiten zwischen den beiden zur Debatte stehenden Gesetzen sind nicht erheblich und ließen sich von Abgeordneten, die zur Zusammenarbeit fähig und auch willens sind, mit Hilfe erfahrener Juristen der zuständigen Ministerien durchaus beseitigen.

8. Die ärztliche Standesordnung , der "code de déontologie" wäre immer älter als die beiden Gesetze und deswegen und als Verordnung sowieso juristisch weniger wert, als ein Gesetz. Er kann jederzeit geändert werden.

Dr. agr. Hellmuth Bergmann, Oetrange