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Mai 13th, 2013
Assemblée Générale 2013
Eingestellt von admd-l am Mo, 13/05/2013Assemblée Générale Ordinaire & Extraordinaire
Samedi, le 18 mai 2013 à 14.15h
Mairie de Esch-sur-Alzette
Sehr verehrte Mitglieder,
Wir laden Sie herzlichst ein zur 24. Generalversammlung , am Samstag den 18. Mai um 14.30 Uhr im Rathaus Esch/Alzette. Der Vorstand würde sich freuen ,die guten Resultate des vergangenen Jahres mit Ihnen zu teilen, möchte Sie aber gleichzeitig daran erinnern, dass unsere Arbeit mit dem Bestehen des Gesetzes noch nicht beendet ist !!! Eine starke Vertretung ist wichtig um die Interessen unserer Mitglieder zu verteidigen und dazu benötigen wir Ihre Erfahrung und Ihr Wissen, sei es medizinischer, juristischer, sozialer, redaktioneller oder anderer Art…Helfen Sie uns dabei !
Wir hoffen, dass Sie zahlreich an dieser Jahresversammlung teilnehmen können, da dieses Jahr Dr Carlo Bock, Vizepräsident der Kontrollkommission für Euthanasie und Sterbehilfe, uns die Ehre macht, einen Vortrag zu halten
“Wie gestalte ich mein Lebensende ?”
Dr Bock hat sich bereit erklärt, anschliessend auf Ihre jeweiligen Fragen zu antworten.
Ordre du jour
- Accueil et introduction par Jean Huss, président
- Approbation du procès verbal de l’Assemblée Générale du 21 avril 2012
- Rapport de la Secrétaire du Conseil d’Administration, des activités de l’année écoulée
Présentation du conseil d’administration,
Amendements aux statuts
- Bilan financier par le Trésorier, Nico Kohn
- Rapport des Réviseurs de Caisse, Mme Torno et Monsieur Hamelin
- Décharge des Réviseurs et du Conseil d’Administration
- démissions, nouvelles candidatures
- votes
- conclusions et résolution par Jean Huss, vice-président
Conférence par le Docteur Carlo Bock Vice-président de la Commission Nationale de Contrôle sur la loi sur l’euthanasie et le suicide assisté
"Comment organiser sa fin de vie ?"
Vin d’honneur
März 28th
Zweiter Bericht der Nationalen Kontrollkommission zur Sterbehilfe
Eingestellt von admd-l am Do, 28/03/2013Der Bericht der Kommission zur Kontrolle und Evaluation erscheint alle zwei Jahre und umfasst sowohl Statistiken, wie auch Verbesserungsvorschläge in Bezug auf die praktische Anwendung des Gesetzes.
Aus dem zweiten Bericht der Kommission geht hervor, dass zwischen 2011 und 2012 im ganzen 14 Sterbehilfen geleistet worden sind. Dies sind 9 mehr, als in den zwei Jahren davor. Erstmals wurde auch eine Sterbehilfe auf Basis der Bestimmungen zum Lebensende durchgeführt.
Alle Sterbehilfen wurden im Rahmen des Gesetzes getätigt und die Kontrollkommission stellte keine Irregularitäten fest.
November 26th, 2012
Hart aber Fair: Mut zur Menschlichkeit oder Mord - darf ein Arzt beim Sterben helfen?
Eingestellt von admd-l am Mo, 26/11/2012Ein tödliches Medikament - für schwerkranke Menschen vielleicht die Erlösung. Aber darf ein Arzt den Tod bringen, darf ein Patient diese letzte Hilfe verlangen? Die Diskussion zum Thema Sterbehilfe.
Quelle: WDR
Link zur Sendung, bitte hier clicken.
November 22nd
Patiente Vertriedung und ADMD-L haben noch Kritikpunkte am Patientenrechtsgesetz
Eingestellt von admd-l am Do, 22/11/2012Das Gesetzesprojekt soll generell zu einer Stärkung der Patientenrechte beitragen und Klarheit über die Möglichkeiten der Patienten im Falle einer medizinischen Behandlung schaffen. Auch wenn die ADMD-L prinzipiell das neue Patientenrechtsgesetz begrüßt, so gibt es doch einige Schwachstellen, die dringend ausgebessert werden sollten.
Die ADMD-L kritisiert vor allem, dass in Artikel 14 des vorgeschlagenen Gesetzes zu den Vertrauenspersonen, keine Referenz auf das Gesetz zur Sterbehilfe und assistierten Suizid von 2009 gemacht wird. Das Patientenrechtsgesetz bezieht sich hier lediglich auf das Palliativgesetz. Die Rolle der Vertrauensperson reduziert sich jedoch nicht nur auf die Begleitung während einer palliativen Behandlung, sondern besteht auch darin den Sterbewillen eines Patienten zu vertreten, der nicht mehr in der Lage ist diesen selbst zu äußern.
Die Vertrauensperson ist somit ein integrativer und wichtiger Bestandteil des Sterbehilfegsetzes, denn Artikel 4 des Gesetzes sieht vor, dass „in den Bestimmungen zum Lebensende, der Erklärende eine volljährige Person benennen kann, die den behandelnden Arzt über den Willen des Erklärenden [Patienten] gemäß dessen letzten Erklärungen zu seiner Person in Kenntnis setzt“. Die ADMD-L fordert deshalb, dass in Artikel 14 des Patientenrechtsgesetzes eine Referenzleistung auch auf das Sterbehilfegesetz erbracht wird.
Des Weiteren sieht Artikel 13 des Patientenrechtsgesetzes vor, dass der Pflegeleistende versucht, den Willen eines Patienten zu ermitteln, falls dieser nicht mehr in der Lage sein sollte seinen Willen zu äußern: „Si le patient est hors état de manifester sa volonté [...] le prestataire de soins de santé cherche à établir sa volonté présumée“. Das Gesetz sieht zwar vor, dass in einem solchen Fall der Pflegeleistende die Vertrauensperson kontaktiert. Allerdings geht hieraus nicht hervor, ob eine verbindliche Pflicht besteht, nachzufragen, ob Bestimmungen zum Lebensende oder eine Patientenverfügung vom betroffenen Patient verfasst wurden. Die ADMD-L möchte darauf hinweisen, dass in den Bestimmungen zum Lebensende die Angabe einer oder mehrerer Vertrauenspersonen nicht obligatorisch ist und, dass besonders ältere Menschen oft über keine Vertrauensperson verfügen. In solchen Fällen, sollte explizit beim Gesundheitsministerium, wo alle Bestimmungen zum Lebensende registriert werden müssen, nachgefragt werden, ob ein solches Formular besteht.
Die ADMD-L begrüßt zwar, dass in Artikel 9 den Patienten ein generelles Verweigerungsrecht gegenüber jeglicher medizinischer Behandlung oder Intervention eingeräumt wird, macht sich jedoch Sorgen darüber, dass in Artikel 12 die Einwilligung eines Patienten auch stillschweigend angenommen werden kann. Es kann und darf nicht sein, dass unter dem Vorwand einer stillschweigenden Zustimmung, ein Patient gegen seinen Willen lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen eines „acharnement thérapeutique” über sich ergehen lassen muss.
Dennoch ist die ADMD-L davon überzeugt, dass das Patientenrechtsgesetz grundsätzlich dazu beiträgt, das Verhältnis zwischen Arzt und Patient klarer zu definieren. Die ADMD-L verweist dabei auf Artikel 3 des Patientenrechtsgesetzes, der besagt, dass die Relation zwischen Arzt, Patient und Pflegepersonal auf gegenseitigem Respekt und Würde beruht. Es freut die ADMD-L sehr, dass auch der Begriff der Würde des Patienten, welcher in der Diskussion um das Sterbehilfegesetz eine zentrale Rolle gespielt hat, seinen Weg in das neue Patientenrechtsgesetz gefunden hat.
Aus diesem Grund sollten deshalb die Verbesserungsvorschläge der ADMD-L und der Patiente Vertriedung auch umgesetzt werden.
Auszüge aus der Pressekonferenz der ADMD-L und der Patiente Vertriedung vom 20.11.2012:
RTL.lu:
http://tele.rtl.lu/waatleeft/replay/v/20121120/0/2981437/
Juli 20th
Feierkrop - Luxemburger Euthanasiegesetz: Hallo Doktor!
Eingestellt von admd-l am Fr, 20/07/2012Die aktuelle Ausgabe des Feierkrop thematisiert die Probleme der praktischen Umsetzung des Sterbehilfegesetzes und plädiert für einen partnerschaftlichen Lösungsansatz.
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